Statuten

I.    Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Verein CULTURA“, dem Dachverband der schweizerischen Organisationen der Kulturunternehmen und Kulturinstitutionen, nachfolgend auch „CULTURA“ genannt, besteht ein Verband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

II.    Zweck und Aufgaben

Art. 2

Der Verein CULTURA ist der Dachverband der schweizerischen Organisationen der Kulturunternehmen und -institutionen. Der Verein CULTURA bezweckt die Förderung und Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder. Seine Tätigkeit hat keine eigenen Gewinnzwecke zum Ziel. Der Vorstand ist berechtigt, den Verband als Verein im Handelsregister einzutragen.

Art. 3

Aufgaben des Verbandes:

a)    CULTURA ist der Dachverband der schweizerischen Organisationen der Kulturunternehmen und -institutionen aus der ganzen Schweiz.

b)    CULTURA setzt sich für die Interessen der Kulturunternehmen und -institutionen gegenüber Behörden der Eidgenossenschaft, der Kantone sowie der Gemeinden und Städte ein. CULTURA vertritt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Marktpartnern und der Öffentlichkeit. Sie ist Anhörungs- und Mitwirkungspartner gegenüber den zuständigen Behörden im Bereich von Gesetzgebung, Verordnung und Gesetzesvollzug.

c)    CULTURA befasst sich vorausschauend mit ordnungspolitischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und ethischen Grundsatzfragen der Kulturunternehmen und -institutionen der Schweiz. Sie setzt sich für den kulturellen Austausch in der Schweiz und mit dem Ausland ein. Sie tritt für Rahmenbedingungen ein, die die kulturelle Kreation und Veranstaltung ermöglichen.

d)    CULTURA schafft und pflegt Beziehungen und Allianzen zu anderen in- und ausländischen Verbänden und Organisationen, mit welchen gemeinsame oder ähnliche Interessen bestehen. Sie berücksichtigt insbesondere die Entwicklung, Regelung und Praxis im europäischen Raum.

e)    CULTURA leistet Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zwecks Pflege und Förderung des Ansehens der Kulturorganisationen und ihrer Dienstleistungen.

f)    CULTURA führt Prozesse oder Verfahren in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für ihre Mitglieder.

g)    Zur Verbandstätigkeit gehören alle im allgemeinen Interesse der Mitglieder liegenden Sachgeschäfte. Spezifische Interessen, die ein einzelnes Mitglied bzw. Dritte betreffen, sind von der Verbandstätigkeit zu trennen.

III.    Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des Verbandes können Verbände und Behörden sowie juristische und natürliche Personen aus der Schweiz werden, die an den Verbandszwecken interessiert sind und die Zielsetzungen unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 5

Juristische Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

Änderungen der Statuten, Auflösung des Verbandes oder Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 6

Der Austritt ist auf das Ende eines Rechnungsjahres möglich. Das Rechnungsjahr entspricht der Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni der jeweiligen Jahre. Die Austrittserklärung muss bis 31. Dezember erfolgen. Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Verbandes entgegenwirkt oder dem Ansehen des Verbandes abträgliche Aktivitäten entfaltet, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

IV.    Organisation

Art. 7

Die Organe des Verbandes sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    der Revisor
d)    die Geschäftsführung

Art. 8

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Verbandsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen. Sie ist jedes Rechnungsjahr mindestens einmal einzuberufen. Die Einladungen sind spätestens 20 Tage vorher zu versenden.

Jedes Verbandsmitglied verfügt über ein Stimmrecht.

Der Präsident de Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
a)    Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle für je drei Rechnungsjahre;
b)    Abnahme des Jahresberichtes und der Rechnung;
c)    Entlastung des Vorstandes;
d)    Genehmigung des Voranschlages;
e)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f)    Statutenänderungen;
g)    Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern;
h)    Beschlussfassung über Ausgaben, welche nicht im ordentlichen Budget enthalten sind;
i)    Rekurse gegen Vorstandsbeschlüsse, sofern sie binnen 20 Tagen seit Kenntnisgabe ergriffen werden.

Art. 9

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens zwei Beisitzern. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Statuten oder den Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.

Die laufenden Geschäfte und die Rechnungsführung besorgt der/die vom Vorstand ernannte/n Geschäftsführer/in des Verbandes.

Der Vorstand kann die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ordnen.

Der Vorstand bezeichnet die mit der Vertretung des Vereins betrauten Personen und die Art ihrer Zeichnung.

Art. 10

Die Rechnung wird durch den Revisor geprüft. Sie erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung für jedes Rechnungsjahr einen schriftlichen Bericht.

V.    Finanzielles

Art. 11

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a)    Den Mitgliederbeiträgen, deren Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird;
b)    Verrechnungen von erbrachten Dienstleistungen;
c)    Zuwendungen jeder Art.

VI.    Bekanntmachungen

Art. 12

Die Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen in Schriftform (per Post, Kurierdienst, Fax oder Email).

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 29. August 2012 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

Zürich, den 29. August 2012

Der Präsident:
Felix Gutzwiller